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EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970): Der komplette Leitfaden für deutsche Unternehmen

Alles, was Sie über die Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz wissen müssen. Umfassender Überblick über Anforderungen, Fristen, gleichwertige Arbeit, die 5-Prozent-Regel und den Vergleich mit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Mit praktischer Umsetzungshilfe für deutsche Unternehmen.

Was ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) verpflichtet Arbeitgeber, Bewerbern vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsentgelt oder die Entgeltspanne mitzuteilen, gibt Beschäftigten das Recht auf Auskunft über die durchschnittlichen Entgelthöhen ihrer Kategorie, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, und verpflichtet Unternehmen ab 100 Beschäftigten zur Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten lief am 7. Juni 2026 ab. Deutschland hat diese Frist verpasst: Ein deutsches Umsetzungsgesetz steht noch aus, bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 fort. Liegt das Lohngefälle in einer Beschäftigtenkategorie über 5 Prozent und lässt es sich nicht objektiv rechtfertigen, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit Maßnahmenplan erforderlich.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
  • EU-Frist: 7. Juni 2026 (nationale Umsetzung). Deutschland: Frist verpasst, Umsetzungsgesetz steht noch aus, EntgTranspG gilt fort
  • Wer: Alle Arbeitgeber. Berichtspflicht künftig ab 100 Beschäftigten (heute nach EntgTranspG erst ab mehr als 500)
  • Stellenanzeigen: Entgeltspanne muss in der Ausschreibung stehen oder vor dem Vorstellungsgespräch mitgeteilt werden
  • Beschäftigtenrechte: Anspruch auf Auskunft über das eigene Entgelt und die Durchschnittswerte nach Geschlecht
  • 5-Prozent-Regel: Bei einem nicht gerechtfertigten Lohngefälle über 5 Prozent sind gemeinsame Entgeltbewertung und Maßnahmenplan Pflicht
  • Fundament: Erfordert eine strukturierte Stellenarchitektur mit dokumentierten Vergütungskriterien

Was ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (offiziell: Richtlinie (EU) 2023/970) ist ein Meilenstein der europäischen Gesetzgebung zur Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern. Die Richtlinie wurde am 10. Mai 2023 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und war bis zum 7. Juni 2026 in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie stützt sich auf Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen festschreibt. Neu ist, dass die Richtlinie konkrete Mechanismen für Entgelttransparenz und Rechtsdurchsetzung einführt. Beschäftigte können geschlechtsbezogene Entgeltunterschiede damit leichter erkennen und anfechten.

Das Ziel
Den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit durch Transparenz- und Durchsetzungsmechanismen wirksam machen.
Die Rechtsgrundlage
Artikel 157 AEUV und Richtlinie 2006/54/EG. Die neue Richtlinie ergänzt das bestehende Entgeltgleichheitsrecht, in Deutschland insbesondere das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017.

Warum ist die Richtlinie notwendig?

Trotz jahrzehntelanger Gesetzgebung zur Entgeltgleichheit besteht in der EU weiterhin ein deutliches geschlechtsspezifisches Lohngefälle. In Deutschland lag der unbereinigte Gender Pay Gap zuletzt bei 16 Prozent und damit deutlich über dem EU-Durchschnitt. Die EU-Kommission hat drei Hauptgründe identifiziert, warum das bestehende Recht nicht ausgereicht hat:

  • Fehlende Transparenz: Beschäftigte haben keinen Zugang zu Entgeltinformationen und können Diskriminierung deshalb nicht erkennen
  • Unklare Rechtsbehelfe: Beschäftigte können ungerechtfertigte Entgeltunterschiede nur schwer nachweisen und anfechten
  • Schwache Durchsetzung: Sanktionen waren unzureichend und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich
Primärquelle: Richtlinie (EU) 2023/970 auf EUR-LexDer offizielle, rechtsverbindliche Text in allen EU-Sprachen.

Umsetzung in Deutschland: Wo steht das Gesetz? (Stand: Juli 2026)

Für deutsche Unternehmen ist dies die wichtigste Frage, und die Antwort lautet: Deutschland hat die Umsetzungsfrist verpasst.

  • Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 7. Juni 2026 ab. Ein deutsches Umsetzungsgesetz wurde bis dahin nicht verabschiedet, ein Referentenentwurf liegt bislang nicht öffentlich vor.
  • Eine vom Bundesministerium eingesetzte Expertenkommission zur bürokratiearmen Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie hat ihren Abschlussbericht im November 2025 übergeben. Sie empfiehlt unter anderem, die Berichtspflicht zunächst auf Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten zu begrenzen und bestehende Strukturen des EntgTranspG weiterzunutzen.
  • Mit einem Gesetzentwurf und dem parlamentarischen Verfahren wird nach derzeitigem Stand im Laufe des Jahres 2026 gerechnet; das fertige Gesetz wird für Anfang 2027 erwartet.

Was gilt in der Zwischenzeit?

1

Das EntgTranspG von 2017 gilt unverändert fort. Auskunftsanspruch (Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten), Berichtspflicht (lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten) und das Gebot der Entgeltgleichheit bleiben verbindlich.

2

Gegenüber öffentlichen Arbeitgebern kann die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können sich Beschäftigte des öffentlichen Sektors nach Fristablauf unter bestimmten Voraussetzungen direkt auf hinreichend bestimmte Richtlinienvorgaben berufen.

3

Gerichte legen bestehendes Recht richtlinienkonform aus. Auch private Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitsgerichte das EntgTranspG bereits im Licht der Richtlinie interpretieren.

4

Die inhaltlichen Anforderungen stehen fest. Unabhängig vom genauen Wortlaut des deutschen Gesetzes kommen Entgeltspannen in Stellenanzeigen, erweiterte Auskunftsrechte und die Berichtspflicht ab 100 Beschäftigten. Wer jetzt Stellenarchitektur, Entgeltbänder und Datenqualität aufbaut, setzt auf gesicherte Anforderungen.

Fazit: Die Verzögerung des deutschen Gesetzes ist kein Grund zu warten. Sie ist ein Zeitfenster für die Vorbereitung.

EntgTranspG vs. EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Der Vergleich

Deutschland hat mit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) seit 2017 ein eigenes Transparenzgesetz. Die EU-Richtlinie geht in fast allen Punkten deutlich darüber hinaus. Die Tabelle zeigt, was sich für deutsche Arbeitgeber konkret ändert:

AnforderungEntgTranspG (gilt heute)EU-Richtlinie 2023/970 (künftig)
Individueller AuskunftsanspruchNur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (§ 12 EntgTranspG)Alle Beschäftigten bei allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe (Art. 7)
Antwortfrist auf Auskunftsverlangen3 Monate2 Monate
Inhalt der AuskunftMedian des Vergleichsentgelts einer VergleichstätigkeitIndividuelle Entgelthöhe und Durchschnittswerte nach Geschlecht für die Kategorie gleicher oder gleichwertiger Arbeit, plus Kriterien für Entgelt und Entgeltentwicklung
Entgeltangabe in StellenanzeigenKeine PflichtPflicht: Einstiegsentgelt oder Entgeltspanne in der Ausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch (Art. 5)
Frage nach dem bisherigen GehaltNicht verbotenVerboten (Art. 5)
BerichtspflichtLageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten; tarifgebundene alle 5 Jahre, übrige alle 3 Jahre (§§ 21, 22)Ab 100 Beschäftigten; 250+ jährlich, 150 bis 249 alle 3 Jahre, 100 bis 149 alle 3 Jahre ab 2031 (Art. 9)
EntgeltprüfverfahrenFreiwillig, Aufforderung an Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten (§ 17)Verpflichtende gemeinsame Entgeltbewertung bei nicht gerechtfertigtem Lohngefälle über 5 Prozent (Art. 10)
Verbot der EntgeltgeheimhaltungNicht ausdrücklich geregeltVertragsklauseln, die Beschäftigten Gespräche über ihr Entgelt verbieten, sind unzulässig (Art. 7)
BeweislastAllgemeine Regeln, § 22 AGGAusdrückliche Beweislastumkehr zugunsten der Beschäftigten (Art. 18)
SanktionenKeine spezifischen BußgelderWirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einschließlich Geldbußen, Schadensersatz ohne Obergrenze (Art. 16 bis 20)
Stellenarchitektur und KriterienEntgeltgleichheitsgebot, aber keine strukturellen VorgabenObjektive, geschlechtsneutrale Kriterien und Strukturen, die den Vergleich gleichwertiger Arbeit ermöglichen (Art. 4)

Die Kernbotschaft: Wer heute nur die Mindestanforderungen des EntgTranspG erfüllt, ist auf die Richtlinie nicht vorbereitet. Der größte Sprung liegt bei der Berichtspflicht (von mehr als 500 auf 100 Beschäftigte), der Entgeltangabe in Stellenanzeigen und der verpflichtenden gemeinsamen Entgeltbewertung ab 5 Prozent Lohngefälle.

Für wen gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für alle Arbeitgeber des öffentlichen und privaten Sektors in allen EU-Mitgliedstaaten. Erfasst sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts, der Tarifverträge oder der Praxis.

Berichtspflichten nach Unternehmensgröße

100 bis 149 Beschäftigte

Berichterstattung alle 3 Jahre

Erster Bericht: bis 7. Juni 2031

150 bis 249 Beschäftigte

Berichterstattung alle 3 Jahre

Erster Bericht: bis 7. Juni 2027

250+ Beschäftigte

Jährliche Berichterstattung

Erster Bericht: bis 7. Juni 2027

Wichtig für alle Unternehmen: Die Pflichten zur Entgeltangabe im Bewerbungsprozess und das Auskunftsrecht der Beschäftigten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Berichtspflicht beginnt nach der Richtlinie bei 100 Beschäftigten. Ob der deutsche Gesetzgeber darüber hinausgeht, entscheidet das kommende Umsetzungsgesetz; die Expertenkommission empfiehlt, zunächst bei der 100er-Schwelle zu bleiben.

Was muss berichtet werden?

Unternehmen müssen der zuständigen Behörde folgende Angaben melden:

  • Geschlechtsspezifisches Lohngefälle (Durchschnitt und Median)
  • Lohngefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen (Boni, Zulagen)
  • Anteil von Frauen und Männern in jedem Entgeltquartil
  • Lohngefälle je Kategorie von Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Grundentgelt und variablen Bestandteilen

Die 6 zentralen Anforderungen der Richtlinie

Die Richtlinie führt sechs Hauptanforderungen ein, die zusammen ein umfassendes System der Entgelttransparenz bilden.

1

Entgeltangabe im Bewerbungsprozess (Artikel 5)

Gilt für alle Arbeitgeber.

Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch auf Information über das Einstiegsentgelt oder die Entgeltspanne der ausgeschriebenen Stelle. So können sie informierte Entscheidungen treffen und auf Augenhöhe verhandeln.

Konkret bedeutet das:

  • Die Entgeltspanne muss in der Stellenanzeige stehen ODER vor dem Vorstellungsgespräch mitgeteilt werden
  • Arbeitgeber dürfen nicht nach dem aktuellen oder früheren Gehalt fragen
  • Bewerber sind über einschlägige tarifvertragliche Regelungen zu informieren
2

Auskunftsrecht für Beschäftigte (Artikel 7)

Gilt für alle Arbeitgeber, nicht nur wie bisher nach dem EntgTranspG für Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten.

Beschäftigte haben Anspruch auf schriftliche Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, für die Kategorien von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.

Beschäftigte haben das Recht zu erfahren:

  • ihre eigene individuelle Entgelthöhe
  • die durchschnittlichen Entgelthöhen vergleichbarer Beschäftigter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht
  • die Kriterien für die Festlegung von Entgelt, Entgelthöhen und Entgeltentwicklung

Frist: Der Arbeitgeber muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten, spätestens innerhalb von 2 Monaten. Zum Vergleich: Das EntgTranspG sieht heute 3 Monate vor.

3

Geschlechtsneutrale Vergütungsstrukturen (Artikel 4)

Grundlegende Anforderung.

Vergütungsstrukturen müssen die Beurteilung ermöglichen, ob sich Beschäftigte im Hinblick auf den Wert der Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Das erfordert eine Stellenarchitektur mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien.

Die vier EU-Kriterien für den Wert der Arbeit:

1. Kompetenzen
Ausbildung, Erfahrung, Wissen
2. Belastungen
körperliche und psychische Anforderungen
3. Verantwortung
für Menschen, Ressourcen, Prozesse
4. Arbeitsbedingungen
physisches Umfeld, Arbeitszeiten
4

Berichterstattung über das Lohngefälle (Artikel 9)

Unternehmen ab 100 Beschäftigten.

Unternehmen müssen das geschlechtsspezifische Lohngefälle an die zuständige Behörde melden und bestimmte Angaben veröffentlichen.

Die Berichterstattung umfasst:

  • Lohngefälle (Durchschnitt) zwischen allen weiblichen und männlichen Beschäftigten
  • Lohngefälle (Median) zwischen allen weiblichen und männlichen Beschäftigten
  • Lohngefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen (Boni, Zulagen, Sachleistungen)
  • Anteil von Frauen und Männern in jedem Entgeltquartil
  • Lohngefälle je Kategorie von Beschäftigten
5

Gemeinsame Entgeltbewertung: die 5-Prozent-Regel (Artikel 10)

Kritische Bestimmung.

Die 5-Prozent-Regel bedeutet: Zeigt die Berichterstattung in einer Kategorie von Beschäftigten ein Lohngefälle von mehr als 5 Prozent, das sich nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren rechtfertigen lässt, muss das Unternehmen handeln.

Wenn die 5-Prozent-Schwelle überschritten wird:

  1. Gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretungen durchführen
  2. Maßnahmenplan erstellen
  3. Das Lohngefälle innerhalb einer angemessenen Frist schließen
6

Rechtsdurchsetzung und Schadensersatz (Artikel 16 bis 20)

Beweislastumkehr.

Die Richtlinie stärkt die Rechtsposition der Beschäftigten erheblich. Die Beweislast geht auf den Arbeitgeber über, sobald Beschäftigte Tatsachen glaubhaft machen, die eine Entgeltdiskriminierung vermuten lassen.

Rechte der Beschäftigten bei Verstößen:

  • Anspruch auf vollständigen Schadensersatz einschließlich Nachzahlung von Entgelt und Boni
  • Anspruch auf Zinsen auf Nachzahlungen
  • Entschädigung für immaterielle Schäden
  • Keine Obergrenze für die Entschädigungshöhe
  • Schutz vor Benachteiligung und Repressalien

Kompletter Zeitplan und Fristen

Die wichtigsten Meilensteine für deutsche Unternehmen im Überblick:

DatumMeilensteinDetails
10. Mai 2023Richtlinie verabschiedetEuropäisches Parlament und Rat verabschieden die Richtlinie (EU) 2023/970
6. Juni 2023InkrafttretenDie dreijährige Umsetzungsfrist beginnt
November 2025Expertenkommission legt Bericht vorEmpfehlungen für eine bürokratiearme Umsetzung in Deutschland
7. Juni 2026EU-Umsetzungsfrist abgelaufenDeutschland hat die Frist verpasst; das Umsetzungsgesetz steht noch aus, das EntgTranspG gilt fort
2026/2027 (erwartet)Deutsches UmsetzungsgesetzReferentenentwurf, Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten des neuen deutschen Rechts
bis 7. Juni 2027Erster Bericht (150+ Beschäftigte)Unternehmen mit 250+ Beschäftigten (danach jährlich) und 150 bis 249 Beschäftigten (danach alle 3 Jahre) berichten erstmals
bis 7. Juni 2031Erster Bericht (100 bis 149 Beschäftigte)Danach alle 3 Jahre
Hinweis: Der Berichtszeitraum des ersten Berichts ist nach der Richtlinie das vorangegangene Kalenderjahr. Für den Bericht 2027 zählt also das Entgeltjahr 2026. Die Daten, die Sie melden müssen, entstehen bereits jetzt.

So bereiten Sie sich vor: der 6-Schritte-Plan

Die Vorbereitung auf die Richtlinie erfordert ein systematisches Vorgehen und dauert je nach Größe und Komplexität des Unternehmens typischerweise 6 bis 18 Monate.

1
Stellenarchitektur aufbauen
typisch 2 bis 4 Monate

Erfassen Sie alle Rollen im Unternehmen und erstellen Sie eine strukturierte Stellenarchitektur mit Jobfamilien, Karrierestufen und Kategorien. Sie ist das Fundament jeder Compliance.

2
Entgeltbänder und Kriterien definieren
typisch 1 bis 3 Monate

Legen Sie Entgeltbänder für jede Kategorie fest und dokumentieren Sie objektive, geschlechtsneutrale Vergütungskriterien für die Entgeltfestlegung.

3
Entgeltdaten analysieren
laufender Prozess

Führen Sie eine Lohngefälle-Analyse durch, um geschlechtsbezogene Entgeltunterschiede zu identifizieren. Prüfen Sie, ob sich Unterschiede durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren rechtfertigen lassen.

4
Prozesse für Auskunftsanfragen einrichten
typisch 1 bis 2 Monate

Richten Sie Prozesse ein, mit denen Sie Auskunftsanfragen innerhalb der 2-Monats-Frist beantworten können. Automatisieren Sie, wo möglich, um Konsistenz und Nachweisbarkeit zu sichern. Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, klären Sie frühzeitig die Rollenverteilung.

5
Recruiting-Prozesse aktualisieren
typisch 1 Monat

Stellen Sie sicher, dass Bewerber die Entgeltspanne vor der Gehaltsverhandlung erfahren: in der Stellenanzeige, schriftlich vor dem Gespräch oder auf anderem Weg. Schulen Sie Führungskräfte mit Einstellungsverantwortung zu den neuen Regeln, insbesondere zum Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt.

6
Dokumentation und Audit-Trail sichern
laufend

Alle Entgeltentscheidungen müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein. Ein vollständiges Audit-Paket ist entscheidend bei Streitigkeiten oder behördlichen Prüfungen, gerade angesichts der Beweislastumkehr.

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